Rechtsprechung
BayObLG, 11.09.2003 - 2Z BR 138/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Notare Bayern , S. 43
GBO §§ 22, 71 Abs. 2
Zulässiger Gegenstand eines Klarstellungsvermerks im Grundbuch - Deutsches Notarinstitut
GBO §§ 22, 71 Abs. 2
Klarstellungsvermerk darf Grundbucheintragung nicht inhaltlich - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 22 § 71 Abs. 2
Voraussetzungen für die Eintragung eines Klarstellungsvermerks im Grundbuch - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Klarstellungsvermerk: Nie sachliche Änderung oder Berichtigung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eintragung eines Klarstellungsvermerks im Grundbuch; Gegenstand eines Klarstellungsvermerks; Eintragung eines Sondernutzungsrechts
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Zulässigkeit von Klarstellungsvermerken
Verfahrensgang
- LG München I - 13 T 5654/03
- BayObLG, 11.09.2003 - 2Z BR 138/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 738
- MittBayNot 2004, 191
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94
Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts; …
Auszug aus BayObLG, 11.09.2003 - 2Z BR 138/03
(2) Ist die Eintragung eines Sondernutzungsrechts vor dem Schlafraum für den Eigentümer der Wohnung Nr. 4 durch Bezugnahme auf die Anlage VI im Eintragungsvermerk fehlerhaft, weil die Auslegung der Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) einschließlich Aufteilungsplan (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) ergibt, dass ein solches Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Wohnung Nr. 4 nicht bestellt worden ist, dann ist das Grundbuch unrichtig (vgl. dazu BGHZ 130, 159/166).Die Wohnungseigentümer könnten dann verpflichtet sein, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 19 ein Sondernutzungsrecht einzuräumen (vgl. BGHZ 130, 159/168 ff.).
- BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 2 Z 34/88
Klarstellungsvermerke im Grundbuch
Auszug aus BayObLG, 11.09.2003 - 2Z BR 138/03
Die weitere Beschwerde ist mit dem Ziel zulässig, erneut Klarstellungsvermerke in die Wohnungsgrundbücher einzutragen (BayObLGZ 1988, 124 ff.).Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, 124/126;… Schöner/Stöber Grundbuchrecht 12. Aufl. Rn. 294 ff.).
- LG Wuppertal, 28.10.2008 - 6 T 223/08
Zuordnung eines Balkons zum Sondereigentum
Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (so BayObLG, MittBayNot 2004, 191; vgl. im Übrigen BayObLGZ 1988, 124;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 294 ff.; im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Rpfleger 1997, 374, jeweils m. w. N.). - OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 60/09
Stehen Terrassen bzw. Loggien im Sondereigentum?
Aus diesen Gründen kommt beispielsweise ein Klarstellungsvermerk nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung - deren Unwirksamkeit mithin nicht feststeht - alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren (…zu Vorstehendem: BayObLGZ 1988, S. 124 ff;… BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; BayObLG NJW-RR 2004, S. 738;… OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2009 in Sachen I-3 Wx 11/09; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2008 in Sachen I-3 Wx 211/08;… der Rechtsprechung folgend: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 7;… Bauer/von Oefele-Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 58;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 294 - 296).